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   BVerwG, 22.09.1970 - I C 57.69   

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https://dejure.org/1970,2512
BVerwG, 22.09.1970 - I C 57.69 (https://dejure.org/1970,2512)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.1970 - I C 57.69 (https://dejure.org/1970,2512)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 1970 - I C 57.69 (https://dejure.org/1970,2512)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verbot der selbstständigen Ausübung des Tischlerhandwerks - Untersagungsverfügung wegen fehlender Voraussetzungen einer Eintragung in die Handwerksrolle - Untersagungsverfügung bei Ausübung des selbstständigen Betriebs eines Handwerks als stehendes Gewerbe wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1971, 465
  • JR 1971, 81
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.07.1968 - I C 81.67

    Untersagung des Betreibens eines Abbruchunternehmens - Befugnis der

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1970 - I C 57.69
    Durch die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Verfügung einer für Gewerbeuntersagung unzuständigen Behörde hat es jedoch nicht selbst die Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO untersagt (BVerwGE 30, 138 [145]).
  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88

    Handwerk Straßenbau - Beiladung Handwerkskammer - Rechtsmitteleinlegung - Erlaß

    Der Entscheidungssatz der angefochtenen Verfügung in Verbindung mit dem Inhalt des Widerspruchsbescheides ergibt, daß der Klägerin nicht in unzulässiger Weise die Ausübung eines Handwerks schlechthin, sondern ein bestimmter Betrieb untersagt wird (vgl. Urteil vom 22. September 1979 - BVerwG 1 C 57.69 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 1 S. 2).
  • VG Arnsberg, 01.08.2007 - 1 L 568/07

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1970 - I C 57.69 -, GewArch 1971, S. 260.
  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 36.89

    Hinreichende Bestimmtheit einer gegen einen Handwerker gerichteten

    Aufgrund des § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO kann lediglich die Fortsetzung eines konkreten Handwerksbetriebes, nicht aber die Ausführung eines Handwerks schlechthin untersagt werden (vgl. Urteil vom 22. September 1970 - BVerwG 1 C 57.69 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 1 ).
  • BayObLG, 11.06.1986 - BReg. 3 Z 78/86

    Handwerksuntersagung und Gewerbeverbot

    Nach der angeführten Vorschrift kann nur die Weiterführung eines konkreten Betriebes untersagt und verhindert werden, z. B. durch Sperrung und Versiegelung der Räume, Wegnahme von Geräten; ein Gewerbeverbot kann nicht ausgesprochen werden (BVerwG DÖV 1971, 465 ; Landmann/Rohmer GewO 13. Aufl. Rdnr. 19, Fuhr/Heß GewO Rdnr. 8, je zu § 35 GewO ; Eyermann/Fröhler/Honig HandwO 3. Aufl. § 16 Rdnr. 10).

    d) § 35 Abs. 1 GewO eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, ein einzelnes Gewerbe oder das Gewerbe generell für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer, auch unter räumlicher Beschränkung, zu untersagen (BVerwG DÖV 1971, 465 ; Pauly GewArch. 1985, 10/12).

  • BVerwG, 28.09.1971 - I B 52.71

    Verfassungsmäßigkeit des Befähigungsnachweises im Handwerksrecht - Untersagung

    Infolgedessen hat das Berufungsgericht zu Recht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 1970 - BVerwG I C 57.69 - (DÖV 1971, 465) aufgrund einer Würdigung der Entstehungsgeschichte und des Inhalts der Verfügung, der Beklagten vom 19. Juni 1968 den Standpunkt vertreten, daß mit ihr dem Kläger nicht generell wie in § 35 Abs. 1 GewO die Ausübung eines Gewerbes, sondern die Fortführung eines bestimmten Handwerksbetriebes untersagt worden ist.

    Wird zu seinen Gunsten unterstellt, daß er insoweit eine Abweichung von dem vorerwähnten, in der angegriffenen Entscheidung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 1970, a.a.O., rügen wollte, kann seine Beschwerde keinen Erfolg haben, weil das Berufungsurteil nicht von dieser Entscheidung abweicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 14 S 1394/93

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung einer

    Die nach § 16 Abs. 3 S. 1 HwO und § 15 Abs. 2 S. 1 GewO zulässigen Maßnahmen unterscheiden sich damit von denen gemäß § 35 Abs. 1 GewO, wonach die Ausübung eines bestimmten Gewerbes, d.h. die Ausübung einer bestimmten Gewerbeart, welcher der einzelne Betrieb zuzuordnen ist, schlechthin untersagt wird (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteil vom 22.09.1970, GewArch 1971, 260; Heß in: Friauf, GewO, § 15 RdNrn. 35 ff.; siehe auch Honig, HwO, § 16 RdNr. 19).
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